1. Abschluß des Reisevertrages Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem
Reiseveranstalter den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Die
Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie
erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten
Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen
Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt
mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner
bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung
ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die
Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem
Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
2. Bezahlung Mit Reiseanmeldung wird eine Anzahlung in Höhe von 10% des
Reisepreises, gegen Aushändigung des Sicherungsscheines gem. § 651 k fällig. Die
Restzahlung wird spätestens 30 Tage vor Reiseantritt gegen Aushändigung der
Reiseunterlagen fällig.
3. Leistungen Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich
aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden
Angaben in der Reisebestätigung. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch
ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht
vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluß eine Änderung der Prospektangaben zu
erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen Der Reiseveranstalter behält sich vor,
die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung
der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen-
oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise
geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der
Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro
Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluß und dem
vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurück treten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem
Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde
vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der
Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine
Aufwendungen verlangen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter
Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des
Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen
Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
I. Individuelle Pauschalreisen und Gruppenreisen bis
45. Tag vor Reiseantritt 10%
44. bis 30. Tag vor Reiseantritt 20%
29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 45%
14. bis 07. Tag vor Reiseantritt 65%
06. bis 01. Tag vor Reiseantritt 80%
am Reiseantrittstag 100%
II Andere Reisearten
Die in den Ziffern I nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der
Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelten
Grundsätzen behandelt.
5.2 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen
Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung
liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des
Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung)
kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein
Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach
Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich
ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. und
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß statt seiner ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der
Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in
den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten
entstehenden Mehrkosten.
III Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass
keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die in der Pauschale
ausgewiesenen Kosten.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter Fällen vor Antritt
der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den
Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Reisende die Durchführung der
Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder
wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung
des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er
den Anspruch auf den Reisepreis.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer
ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der
Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den
Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung
der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung
unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich
sein, daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der
Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt: Wenn die Durchführung der Reise nach
Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht
zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, daß die
dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten
eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise,
bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde
den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
7. Aufhebung des Vertrages wegen außer-gewöhnlicher Umstände Wird die
Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter
als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann
der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise
noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maß-nahmen zu
treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den
Reisenden zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von
den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem
Reisenden zur Last.
8. Fremdleistungen Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser
eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein
entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der
Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung
und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht
für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt
sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf
die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich
zu machen sind.
9. Gewährleistung
9.1 Abhilfe Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der
Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern,
wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann
auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß er eine gleichwertige Ersatzleistung
erbringt.
9.2 Minderung des Reisepreises Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen
Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des
Reisepreises verlangen Minderung Der Reisepreis ist in dem Verhältnis
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in
mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung
tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterläßt, den Mangel
anzuzeigen.
9.3 Kündigung des Vertrages Wird eine Reise infolge eines Mangels
erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer
angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus
Beweissicherungsgründen - zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem,
dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung
einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist
oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er
schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen
entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von
Interesse waren.
9.4 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise
beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
10. Beschränkung der Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden die
nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
10.2 Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer Haftung,
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt je Reisegast
und Reise 4.000 EUR. Liegt der Reisepreis über 1.333,- EUR, ist die Haftung auf
die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden
(z.B. Sportveranstaltungen,Theaterbesuche, Ausstellungen ) und die in der
Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
10.4 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit
ausgeschlossen.
10.5 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des
Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von
Warschau, Den Haag, Guadelajara und der Montrealer Vereinbarung bzw Montrealer
Abkommen, entsprechend der jeweiligen Geltung zum Reisezeitpunkt. Diese Abkommen
beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder
Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der
Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für
diese geltenden Bestimmungen.
10.6 Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines
vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen
des Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtgesetzes.
11. Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen
Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken,
eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist
insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen
Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen,
sofern dies möglich ist. Unterläßt der Reisende schuldhaft, einen Mangel
anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
12. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung Ansprüche wegen nicht
vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats
nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem
Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende
Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert worden ist. Alle Ansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter
verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise
nach dem Vertrag enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend
gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter
oder dessen Haftpflichtversicherung die Ansprüche durch Textform zurückweist.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
13. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften Der Reiseveranstalter steht
dafür ein, deutsche Staatsangehörige über die Bestimmungen von Paß-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften, sowie deren eventuelle Änderungen zu unterrichten. Für
Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der
Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende
den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß der
Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die
Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten,
die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen
Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Reisevertrages zur Folge.
15. Gerichtsstand Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen
Sitz verklagen.